Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
im März hat die Bewältigung der COVID-19-Pandemie viele Ressourcen gebunden und veranlasste auch die Aufseher zu einer Reihe von außerplanmäßigen Veröffentlichungen, zunächst im Wege der Pressemitteilungen und Absichtserklärungen, später jedoch auch mit belastbaren Aussagen zur Verwaltungspraxis. Ich werde nachstehend versuchen, Ihnen einen Überblick zu verschaffen. Darüber hinaus erschienen aber auch einige Dokumente, die aus dem normalen Geschäftsgang von Aufsehern und Gesetzgebern herrühren.
- Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
- BaFin FAQ zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie
- Dividendenzahlungen und Gewinnausschüttungen
- Kapitalpuffer
- Reichweite von Leerverkaufsverboten
- Tick-Größen-Regime für Systematische Internalisierer
- EZB-Maßnahmen aufgrund der Pandemie
- Ausfalldefinition, Forbearance und IFRS9
- Telefonaufzeichnungen und Kundeninformationspflichten im Homeoffice
- SFTR Meldepflichten
- Best Execution-Reports
- Meldepflichten von Nettoshortpositionen
- Kritische Infrastrukturen
- Anforderungen an Zahlungsdienstleister
- Gegenparteiausfallrisikos bei gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen
- Meldewesen nach CRR
- Sanierung und Abwicklung von Zentralen Gegenparteien
- Mindestanforderungen an Sanierungspläne
- Kryptoverwahrgeschäft
- Verwahrstellen-Rundschreiben
- Stimmrechtsmitteilungen
- Transparenzpflichten für den Handel in Nichteigenkapitalinstrumenten
- Meldungen und Datenqualität unter EMIR
- Alternative Investmentfonds
- Grenzüberschreitender Fondsvertrieb
Im Einzelnen:
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie weitestgehend in einer FAQ-Liste zusammengefasst. Sie verlieh außerdem ihrer Auffassung Ausdruck, dass Institute einstweilen auf Dividendenzahlungen verzichten sollten. Des Weiteren verfügte sie eine Allgemeinverfügung zur Herabsetzung der Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers.
Sie veröffentlichte außerdem einen Hinweis zur Reichweite der Leerverkaufsverbote anderer Behörden in der EU, sowie einen Hinweis darauf, dass laut ESMA nationale Aufsichtsbehörden Aufsichtsmaßnahmen zu neuem Tick-Größen-Regime für systematische Internalisierer bis 26. Juni 2020 nicht priorisieren sollen.
Die EZB stellte FAQs on ECB supervisory measures in reaction to the coronavirus auf ihrer Webseite ein.
Von der EBA stammt ein Statement on the application of the prudential framework regarding Default, Forbearance and IFRS9 in light of COVID-19 measures.
ESMA hat ein Public Statement COVID-19: Clarification of issues related to the application of MiFID II requirements on the recording of telephone conversations publiziert. Des Weiteren erschien eine hilfreiche Ergänzung der BaFin zum Public Statement der ESMA.
ESMA hat ein Public Statement “Actions to mitigate the impact of COVID-19 on the EU financial markets –postponement of the reporting obligations related to securities financing transactions under the Securities Financing Transactions Regulation and under Markets in Financial Instruments Regulation” veröffentlicht.
Darüber hinaus erschien ein weiteres ESMA-Public Statement COVID-19: Clarification of issues related to the publication of reports by execution venues and firms as required under RTS 27 and 28.
ESMA hat zusätzlich einen Beschluss nach Art. 28 Abs. 1 SSR gefasst: Decision of 16 March 2020 to require natural or legal persons who have net short positions to temporarily lower the notification thresholds of net short positions in relation to the issued shares capital of companies whose shares are admitted to trading on a regulated market above a certain threshold to notify the competent authorities in accordance with point (a) of Article 28(1)of Regulation (EU) No 236/2012 of the European Parliament and of the Council.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat Handlungsempfehlungen für Betreiber Kritischer Infrastrukturen bereit gestellt.
Die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Im Amtsblatt der EU erschien außerdem die Delegierte Verordnung (EU) 2020/447 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung der Regelungen für eine angemessene Minderung des Gegenparteiausfallrisikos bei gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen und zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 und (EU) 2016/1178.
Ebenfalls veröffentlicht wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/429 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Das Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (MaSanV) wurde ebenfalls im Bundesgesetzblatt verkündet. Das zugehörige Merkblatt zur Sanierungsplanung war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses Newsletters bereits von der BaFin angekündigt, jedoch wegen eines fehlerhaften Links noch nicht abrufbar.
Die BaFin hat das Merkblatt Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts veröffentlicht.
Darüber hinaus hat sie die Konsultation 03/2020 des überarbeiteten Rundschreibens zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Abschnitt 1 Kapitel 3 des Kapitalanlagegesetzbuches begonnen.
Sie konsultiert außerdem den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung (Konsultation 2/2020).
Von der ESMA stammt das Konsultationspapier MiFID II/ MiFIR review report on the transparency regime for non-equity instruments and the trading obligation for derivatives.
Des Weiteren konsultiert ESMA Technical standards on reporting, data quality, data access and registration of Trade Repositories under EMIR REFIT.
ESMA veröffentlichte außerdem ein Consultation paper Guidelines on Article 25 of Directive 2011/61/EU.
Schließlich publizierte ESMA ein Consultation Paper Draft implementing technical standards under the Regulation on cross-border distribution of funds.
Ich hoffe, die o. g. Informationen sind interessant für Sie. Geben Sie den Hinweis auf diese Website gerne auch weiter, falls Sie jemanden kennen, für den diese Informationen hilfreich sein könnten.
Herzlichst, Ihr
Wolfgang Vahldiek