Im Amtsblatt der EU ist erschienen: Delegierte Verordnung (EU) 2023/450 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen.

Dateityp: www
Kategorien: 2.1. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
Schlagwörter: Zentrale Gegenparteien
Quelle: Amtsblatt der EU