Die BaFin hat das Rundschreiben 05/2024 (BA) zur Übermittlung von operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken für Zahlungsdienstleister angepasst. Künftig müssen Unternehmen im Rahmen des § 53 Absatz 2 ZAG nur noch wesentliche neue Risiken oder Risikoerhöhungen mitteilen.
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2.4. Zahlungsdienstleister
